Generelle AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der IONTIS Elektrostatik GmbH, Firmensitz Efringen-Kirchen, im Folgenden mit IONTIS bezeichnet.
1 – Anwendungsbereich
Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen der IONTIS bei laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen mit gewerblichen Abnehmern. Abweichende Einkaufsbedingungen des Abnehmers verpflichten IONTIS nur, wenn sie von IONTIS ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.
2 – Angebot
Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind als verbindlich bestätigt. Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben – auch aus der Werbung der IONTIS,wie Abbildungen, Zeichnungen Maß – und Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen, sind nur dann vertragliche Beschaffenheitsmerkmale, wenn IONTIS diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Garantien im Rechtssinne bedürfen der ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Erteilung der IONTIS. IONTIS behält sich vor, Abweichungen im Hinblick auf die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung ihrer Produkte vorzunehmen. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der IONTIS verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3 – Kaufpreis / Werklohn
Die Kaufpreise gelten ab Werk (EXW, ex works, Incoterms 2000) Efringen-Kirchen ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Soweit der Abnehmer die für den Transport des Liefergegenstandes verwendete Verpackung nach der Verpackungsordnung an IONTIS zurückgibt, trägt der Abnehmer die Kosten des Rücktransports und der Verwertung der verwendeten Verpackung.
4 – Lieferung
Lieferfristen gelten vorbehaltlich sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass IONTIS verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse im eigenen Werk oder bei Unterlieferanten, welche IONTIS auch mit der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte, wie zum Beispiel Streik und Aussperrung, Betriebsstörung, behördlicher Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten. Wenn dem Abnehmer wegen einer Verzögerung, die auf leichtem Verschulden der IONTIS beruht, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Das Recht des Abnehmers, sich im Falle grober Fahrlässigkeit der IONTIS von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
5 – Probelieferungen
Der Abnehmer wird die auf Probe gelieferten Waren jederzeit gesondert von seinen sonstigen Aktiva aufbewahren beziehungsweise als Eigentum der IONTIS kennzeichnen. Im Falle der Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen ausländischen Verfahrens, bei dem der Abnehmer die Verfügungsmacht über sein Vermögen verliert, sind die auf Probe gelieferten Waren unverzüglich zurückzugeben.
6 – Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung der Ware auf den Abnehmer über. Auf schriftliches Verlangen des Abnehmers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Versicherung ist Sache des Abnehmers.
7 – Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der IONTIS. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers ist IONTIS zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Abnehmer zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Abnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für IONTIS, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sachewird Eigentum der IONTIS. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der IONTIS gehörenden Ware erwirbt IONTIS Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
8 – Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle der IONTIS zahlbar. Montagearbeiten, Lohnarbeiten, Reparaturen und sonstige Leistungen sind grundsätzlich ohne Abzug zahlbar. Rechnungsregulierung durch Wechsel bedarf der vorherigen Zustimmung der IONTIS. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Zahlungsverzug oder das Bekanntwerden von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der IONTIS zur Folge. Darüber hinaus ist IONTIS berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen, Bei Zahlungsverzug sind die ausstehenden Beträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
9 – Gewährleistung
Der Abnehmer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und darauf zu überprüfen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei IONTIS zugehend geltend gemacht werden. Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge innerhalb der 12-monatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich erfolgen. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß , Menge, Gewicht, Qualität, Farbe und so weiter berechtigen nicht zu Beanstandungen. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Produkte der IONTIS gilt grundsätzlich nur deren Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbungen betreffend die Produkte stellen hingegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so hat IONTIS das Recht nach ihrer Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen dieser Bemühungen, oder wenn diese unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, hat der Abnehmer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Abnehmer lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu. Durch von dem Abnehmer oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung infolge Alterung und/oder Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere durch Unterlassen der erforderlichen regelmäßigen Reinigung beziehungsweise Wartung wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf das Verschulden der IONTIS zurückzuführen sind. Bei berechtigten Beantandungen trägt IONTIS die Kosten des Ersatzstückes einschließlich Versand sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Hinsichtlich dieser Kosten werden sich der Abnehmer und IONTIS abstimmen. Im übrigen trägt der Abnehmer die Kosten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Weitere Ansprüche des Abnehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der IONTIS und in den Fällen, in denen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt ferner auch nicht bei Vorliegen einer Garantie im Sinne von §443 und §477 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
10 – Haftung
Die Haftung der IONTIS richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Abnehmers gegen IONTIS und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Rückgriff im Sinne von §478 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder sind nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend geboten. Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers im Falle des Rückgriffs bleiben unberührt. Dieser Ausschluss gilt ferner nicht bei IONTIS zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.
11 – Schutzrechte
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, gelieferter Software und anderen Unterlagen behält sich IONTIS eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der 69a ff. des Urheberrechtsgesetzes bearbeitet werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag an IONTIS nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
12 – Installations- und Montagearbeiten
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist der Abnehmer für die Installation und Montage allein verantwortlich.
13 – Aufrechnung und Zurückbehaltung, Abtretung von Ansprüchen
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber fälligen Zahlungen oder die Aufrechnung mit geltend gemachten Gegenansprü chen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprü che sind von IONTIS anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Der Abnehmer kann Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit IONTIS nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der IONTIS abtreten.
14 – Verschiedenes
Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Abnehmer Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches fü r Handelsgeschäfte unter Kaufleuten sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der IONTIS. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand Juli2014